Die Wohnbeihilfe in Wien

Die Stadt Wien unterstützt einkommensschwache Bürger mit Wohnbeihilfe. Hiermit wird der Unterschied zwischen zumutbarem und tatsächlichem Mietaufwand abgedeckt. Es werden auch Mieter unterstützt, die nicht oder nicht mehr in geförderten Wohnungen leben. Diese Möglichkeit ist auch für Studenten besonders interessant. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Eigentumswohnungen finanziell gefördert werden.

Wer ist anspruchsberechtigt?

In- und Ausländer sind anspruchsberechtigt, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren legal in Österreich aufhalten. Die Wohnung muss regelmäßig bewohnt werden. Gefördert werden nur Personen, die über ein Mindesteinkommen verfügen. Antragsteller ist derjenige, auf dessen Name der Mietvertrag läuft. Auch Angehörige einer Wohngemeinschaft können einen Antrag auf Wohnbeihilfe stellen. Hier muss der Name des Antragstellers ebenfalls im Mietvertrag als Hauptmieter angezeigt sein.

Wo ist der Antrag auf Wohnbeihilfe zu stellen?

Der Antrag auf Wohnbeihilfe ist bei der Magistratsabteilung 50 in Wien persönlich, per Post oder per Fax zu stellen.

Die Berechnung der Wohnbeihilfe hängt von folgenden Faktoren ab:

– Haushaltsgröße
– Haushaltseinkommen
– Wohnungsgröße
– Wohnungsaufwand

Bei der Größe des Haushalts werden alle Personen mitgerechnet, die mit dem Antragsteller
im gemeinsamen Haushalt leben. Der gemeinsame Haushalt ist anhand der Meldebescheinigung nachzuweisen.

Das Haushaltseinkommen setzt sich aus dem Nettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebender Personen zusammen. Hierbei wird das Bruttoeinkommen um die Sozialversicherungsbeiträge und die Einkommenssteuer gekürzt. Das Monatseinkommen ist ein Zwölftel des Jahresgesamteinkommens. Sämtliches Einkommen muss durch einen Einkommensnachweis belegt werden.

Zum Einkommen gehören außerdem Studienbeihilfe, Alimente, Wochengeld, Notstandshilfe, AMFG-Beihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld und Stipendien von inländischen Universitäten sowie Präsenz- und Zivildienstentgelt.

Zum Einkommen zählen nicht Familienbeihilfen (nur für im Haushalt lebende Kinder),
Außergewöhnliche Belastungen für Behinderte, Zusatzrenten für Schwerversehrte zu einer gesetzlichen Unfallversicherung, Pflegegelder, Blindenbeihilfen und Behindertenbeihilfen.
Obwohl diese Einnahmen nicht anrechenbar sind, sind sie mit den entsprechenden Belegen nachzuweisen. Kinder und eine nachgewiesene Behinderung können das zugrundeliegende Haushaltseinkommen um 20% mindern.

Auch die Wohnungsgröße hat Einfluss bei der Berechnung der Wohnbeihilfe.
Die angemessene Nutzfäche beträgt 50 qm für eine Person, 70 qm für zwei Personen.
Für jede weitere Person werden 15 qm berechnet. Ist die anrechenbare Wohnfläche größer als die angemessene Wohnfläche, wird die Differenz abgezogen.

Beim Wohnungsaufwand wird nicht der gesamte zu entrichtend Mietzins berücksichtigt.
Anteilige Belastungen wie Betriebskosten, Umsatzsteuer, Strom-, Heizungs- und Telefonkosten und Rückzahlungen von Privatkrediten sowie sonstige Kosten der Lebensführung können nicht berücksichtigt werden.

Wird der Antrag bis zum 15. des laufenden Monats gestellt, kann man rückwirkend zum 1. des Monats Leistungen erhalten.

Fazit

Wer nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, wird mit der Wohnbeihilfe direkt finanziell unterstützt.

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