Die Wohnbeihilfe des Landes Oberösterreich

Allgemeines zur Wohnbeihilfe.

Für sozial schwache Mitbürger wurde die Wohnbeihilfe eingerichtet. Sie soll helfen die monatliche Miete aufzubringen und damit den Mieter finanziell entlasten. Gezahlt wird die Wohnbeihilfe auf Antrag von den Bundesländern. Die Voraussetzungen, um die Wohnbeihilfe zu gewähren, sind deshalb unterschiedlich. Bei aller Verschiedenheit kann doch von einigen Gemeinsamkeiten ausgegangen werden. Es müssen alle Personen, die in der Wohnung leben, den Nachweis über ihre soziale Bedürftigkeit erbringen. Weiter muss klar sein, dass die Personen in der Wohnung wirklich leben.

Die Voraussetzungen, um die Wohnbeihilfe zu beantragen.

Die Förderung soll für Menschen sein, die ein niedriges Einkommen haben, die viele Kinder haben, Studenten und Lehrlinge, Alleinverdiener und Pensionisten sind. Ihnen soll mit dem monatlichen Zuschuss, der für höchstens ein Jahr geleistet wird, geholfen werden, ihre Miete zu zahlen. Das gilt für Mieter von geförderten und nicht geförderten Wohnungen.

Die Berechnung der Wohnbeihilfe.

Um die Höhe zu berechnen, wird der anrechenbare mit dem zumutbare Wohnungsaufwand verglichen. Die Höhe ist aber begrenzt. Bei geförderten Wohnungen liegt die Grenze bei 300 Euro und bei nicht geförderten Wohnungen bei 200 Euro. Der zumutbare Wohnungsaufwand ist definiert als monatliches Haushaltseinkommen abzüglich des gewichteten Monatseinkommens.

Die Berechnung des gewichteten Monatseinkommens.

Die Gewichtungsfaktoren werden aufaddiert. Die Summe wird dann mit dem Sockelbetrag von 540 Euro multipliziert.
In einem Einpersonenhaushalt ist der Gewichtungsfaktor 1,6. Multipliziert mit 540 Euro ergibt das ein gewichtetes Einkommen von 864 Euro. Bei einem Zweipersonenhaushalt ist der Faktor 2,15. Gewichtetes Einkommen ist dann 1161 Euro. Mehrpersonenhaushalte erhalten für die beiden ältesten Personen einen Faktor von 2,05 und für jede weitere erwachsene Person, jedes Kind über 14 Jahren, das eine allgemeinbildende oder berufsbildende höhere Schule oder ein Internat besucht einen Faktor von 0,8. Für Kinder, für das eine Familienbeihilfe gezahlt wird, 0,5.
Für behinderte Kinder oder eine berufstätige Person, die zu 60 % in der Erwerbsfähigkeit gemindert ist, werden die Gewichtungsfaktoren um 0,5 erhöht. Kinder für die Alimente gezahlt wird, werden mit 0,3 gewichtet.

Die Wohnbeihilfeberechnung.

Vom Jahreszwölftel des Haushaltseinkommens wird das gewichtete Haushaltseinkommen abgezogen. Das Ergebnis ist der zumutbare Wohnungsaufwand.
Der anrechenbare Wohnungsaufwand ist die angemessene Nutzfläche mal 3,5 Euro.
Vom anrechenbaren Wohnungsaufwand wird der zumutbare Wohnungsaufwand abgezogen. Das Ergebnis ist die Wohnbeihilfe im Monat.

Wovon die Wohnbeihilfe abhängig ist.

Abhängig ist die Wohnbeihilfe von folgenden Faktoren:
1. Die Anzahl der Personen, die in der gemeinsamen Wohnung wohnen.
2. Vom Einkommen der Personen.
3. Von der angemessenen Wohnfläche.
Für die erste Person maximal 45 m2 und für jede andere Person 15 m2.
4. Der anrechenbare Wohnungsaufwand, dessen Höchstgrenze bei 3,5 Euro pro m2 liegt.
Bei Miet- und Eigentumswohnungen ist der anrechenbare Wohnungsaufwand die Miete oder der von den Eigentümern monatlich zu zahlender Betrag. Der wird um Betriebskosten, Abgaben, Verwaltungskosten und andere gemindert.

Fazit.

Die Wohnbeihilfe kommt den sozial Schwachen Bürgern zu Gute. Das Land Oberösterreich hat, eigene Kriterien für die Vergabe. Der Bürger kann sich, wenn er will, gut bei den Behörden oder im Internet informieren.

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