Die Berechnung der ASVG-Pension

Die Pension ist wohl eines der Themen, die niemanden kalt lässt. Immerhin geht es darum, wie viel finanzielle Mittel man im Alter zur Verfügung hat, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. In Österreich besteht die ASVG-Pension in gleich mehreren Ausführungen. Je nach eigener Situation kann hier die Eigenpension, eine Alterspension, Schwerarbeitspension, die Korridorpension oder auch eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch genommen werden. Komplettiert werden die Pensions-Optionen durch eine krankheitsbedingte Pension. Doch wer berechnet die ASVG-Pension und unter welchen Bedingungen kann selbige genutzt werden? Der nachfolgende Text geht eben diesen Fragestellungen auf den Grund.

Wie die Pension in Österreich berechnet wird:
Jeder Bürger Österreichs hat einen Anspruch auf Pension, wenn man das jeweilige Mindestalter erreicht hat. Bei Frauen liegt dieses beim 60. Lebensjahr. Das männliche Geschlecht hingegen darf erst ab 65 die Pension genießen. Allerdings wurde von offizieller Seite beschlossen, dass das Eintrittsalter der Frau kontinuierlich an das der Männer angepasst werden soll. Wenn es an die Berechnung der jeweiligen Pensionen geht, dann unterscheidet der Gesetzgeber zwischen den Beitragshöhen und Einzahldauer der Pflichtversicherung sowie der privaten Versicherung, die auf freiwilliger Basis erfolgt. Erst 2005 setzte man die so genannte Pensionsharmonisierung in Österreich durch, die einige Änderungen hinsichtlich der Berechnung der Pension mit sich brachte. Als erklärtes Ziel der Pensionskassen sowie der Gesetzgeber ist es, dass jeder Bürger mit 65 die Pension in Anspruch nehmen kann. Zu diesem Zeitpunkt müsste man dann gut 45 Jahre in die jeweilige Pensionskasse eingezahlt haben. In diesem Fall wäre es dann so, dass gut 80 Prozent des gesamten durchschnittlichen Lebenseinkommens in Form einer Pension an die betroffene Person ausgezahlt werden. Mittlerweile werden allerdings immer mehr Stimmen laut, die nicht zuletzt aus dem Finanzsektor kommen, welche an der Umsetzbarkeit dieses Systems zweifeln. So raten auch Experten dazu, gut zwei bis drei Jahre vor dem geplanten Pensionsantritt Kontakt mit dem Versicherungsträger aufzunehmen.

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