Bankgeheimnis – wofür und wieso?

Die Mitarbeiter und Beteiligte an Banken dürfen Geheimnisse, ie ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindung mit Kunden zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten.

Die Verletzung des Bankgeheimnisses stellt eine gerichtlich strafbare Handlung dar. Diese kann mit einem Strafrahmen von bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe bzw. einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen geahndet werden.

Das Bankgeheimnis darf nur in seltenen Fällen gebrochen werden. Beispiele für den Bruch des Bankgeheimnis wären:

  • eingeleitete gerichtliche Strafverfahren
  • eingeleitete gerichtliche Finanzstrafverfahren
  • Verdacht auf Geldwäsche
  • Verlassenschaftsabhandlungen
  • Vormundschafts- und Pflegschaftssachen (bzw. -gericht)
  • Kunde stimmt schriftlich ein, dass jemand anders auf sein Konto z. B. Zugriff hat
  • allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte bei Unternehmen über die aktuelle wirtschaftliche Lage
  • bei Meldepflicht in Sachen Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer

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