Ausgleich: Der außergerichtliche Ausgleich

Der außergerichtliche Ausgleich bedeutet für den Gläubiger einen Verzicht auf einen Teil seiner Forderung.  Der außergerichtliche Ausgleich wird auch als stiller Ausgleich, stiller Verzicht oder außergerichtliche Einigung bezeichnet. Dabei handelt es sich um eine privatrechtliche Einigung. Der Schuldner muss über bare Mittel verfügen und es sollte sichergestellt sein, dass das Unternehmen einen Fortbestand hat und die Zahlungsschwierigkeiten aufgehoben werden können.
Wichtig ist, dass alle Gläubiger, die ein Schuldner hat, an einen Tisch kommen und der außergerichtlichen Einigung zustimmen.
Verweigert auch nur einer dieser Gläubiger, so kommt der Ausgleich nicht zustande.
Der Ausgleich kann sowohl in Raten als auch in einer Summe geleistet werden.
Wichtig ist, dass der Schuldner eine Quote anbietet, mit der alle Gläubiger einverstanden sind, auch wenn diese evt. in unterschiedlicher Höhe ausfallen. Die Quote sollte der Summe der Konkursquote entsprechen.  Eine Zahlungsvereinbarung wäre zum Beispiel eine Ratenzahlung in vier Raten innerhalb von zwei Jahren.
Um diese Quote zu errechnen, hilft eine Bestandsaufnahme des Unternehmens. Je höher diese Quote liegt, desto größer sind die Chancen, dass alle Gläubiger zustimmen.
Die meisten Gläubiger sind bereit einen außergerichtlichen Ausgleich anzunehmen, wenn sie die Gewissheit haben, dass im Falle eines Konkurses noch weniger oder vielleicht sogar gar nichts vorhanden ist, was zum Ausgleich der Schulden beitragen würde.
Hilfreich ist auch, wenn der Schuldner mitteilt, dass eine Zahlungsunfähigkeit droht.
Sind die Gläubiger durch eine Hypothek oder Bürgschaft abgesichert, so ist es für den Schuldner schwer einen Ausgleich zu bekommen. Hat er Ware unter Eigentumsvorbehalt erworben, so kann diese, wenn sie noch dem Wert entspricht zurückgefordert werden.
Liegt noch kein Gerichtsbeschluss vor, so werden bei der außergerichtlichen Einigung alle Bürgen der von der Haftung befreit. Kommt der Schuldner den Vereinbahrungen nicht fristgerecht oder gar nicht nach, so erlischt diese und die gesamten Verbindlichkeiten sind wieder in voller Höhe vorhanden. Bei korrekter Zahlweise ist der Schuldner nach der vereinbarten Zeit Schuldenfrei. Wichtig ist, sich bei dem außergerichtlichen Ausgleich einen Rechtsbeistand und/oder einen Unternehmensberater zur Seite zu nehmen.

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