Pensionsberechnung

Bei einer Pensionsberechnung wird erhoben, ob man berechtigt ist eine Pensionszahlung zu erhalten, bzw. in welcher Höhe die Pensionszahlung ist. Die Höhe der Pension ist von 3 verschiedenen Komponenten abhängig. Das sind:

  1. beitragspflichtige Einkommen
  2. Anzahl der erworbenen Versicherungsmonate
  3. Alter bei Pensionsbeginn

Bei allen 3 gilt, dass je mehr bzw. desto höher, desto besser fällt dann auch die Pension aus. Die Bemessungsgrundlage für die Pension wird aus dem beitragspflichtigen Einkommen aller Erwerbstätigkeiten errechnet. Daraus wird ein Durchschnittswert zum Stichtag errechnet. Falls Zeiten für Kindererziehung angefallen sind, gilt hierfür eine vom Gesetz festgelegte Bemessungsgrundlage. Wenn sowohl erwerbstätige Zeiten und auch Kindererziehungszeiten angefallen sind, so wird aus diesen beiden Werten ein Durchschnittswert (=Gesamtbemessungsgrundlage) errechnet.

Verminderung in der Pensionsberechnung

Wenn vorzeitig in die Pension gegangen wird (nur bei der Alterspension) so wird eine Pension um jeweils 4,2 % je 12 Monate reduziert. Maximal darf aber die Verminderung nur 15 % betragen.

Erhöhung der Pensionsberechnung

Es geht aber auch umgekehrt, nämlich dass die Pension höher ausfällt. Das ist nämlich dann so, wenn man zwar die Jahre erreicht hätte, aber trotzdem noch nicht in Pension geht. Je Monat der später in Pension gegangen wird steht einem ein Zuschlag zu. Die Erhöhung beträgt je 12 Kalendermonate 4,2 % der Pension. Wenn es weniger wie 12 Monate sind, so wird der Steigerungsbetrag aliquot berechnet

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