Altersteilzeit

Bei der Altersteilzeit können ältere Personen (maximal) fünf Jahre vor Pensionsantritt ihre Arbeitszeit um 40-60% verringern und erhalten dennoch weiter mehr als die Hälfte ihres bisherigen Einkommens. Diese Möglichkeit der Reduzierung der Arbeitsstunden ermöglicht vielen älteren Menschen einen viel besseren Übergang in den Ruhestand, ohne dabei Pensionsbezüge bzw. die Arbeitslosen-, Kranken- oder Unfallversicherung zu verlieren, denn diese Sozialversicherungsanteile werden vom Arbeitgeber weiterhin bezahlt.

Bei der Altersteilzeit werden eine gleich bleibende Arbeitszeitreduzierung und eine Blockzeitvereinbarung unterschieden. Bei der gleich bleibenden Arbeitszeitreduzierung erhält der Dienstnehmer 90% des Lohnausgleiches, wobei er bei der Blockzeitvereinbarung nur mehr 55% des Lohnausgleiches bezieht.

In der Regel haben sowohl Arbeitnehmer, als auch Arbeitnehmer Vorteile von dieser Regelung der Altersteilzeit. Bei einer Verringerung der Arbeitszeit um die Hälfte, erhält der Arbeitnehmer weiter einen Teil seines bisherigen Bruttoeinkommens bei vollen Versicherungsleistungen. Die finanziellen Einsparungen halten sich für Arbeitnehmer also in Grenzen. Auch für Arbeitgeber ist es möglich, einen Teil der Mehrkosten als „Altersteilzeitgeld“ vom Arbeitsmarktservice rückerstattet zu bekommen.

Vorraussetzungen für eine Altersteilzeit sind einerseits das Alter – ältere Personen können diese erst fünf Jahre vor Pensionsbeginn beantragen, bei Frauen also mit 55 Jahren, bei Männern mit 60 Jahren. Weiters müssen Personen, die eine solche Verringerung der Arbeitszeit beantragen, mindestens 15 Jahre lang arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Auch das Ausmaß der Beschäftigung im letzten Jahr vor Antritt der Altersteilzeit darf höchstens 40% unter der gesetzlich vorgegebenen Arbeitszeit liegen.

Werden durch diese Regelung neue Arbeitsplätze für jüngere Arbeitnehmer geschaffen, werden sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber von der Arbeitsmarktverwaltung finanziell unterstützt.

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