Pflichtveranlagung beim Steuerausgleich

Im Zuge eines Steuerausgleichs kann es auch so sein, dass dieser nicht freiwillig gemacht wird, sondern das Finanzamt darauf besteht, dass diese durchgeführt wird. Es handelt sich hierbei dann um eine Pflichtveranlagung. Es handelt sich dann nämlich um eine Pflichtveranlagung, wenn einer der folgenden Punkte gegeben ist:

  • zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkommen gleichzeitig
  • Krankengeld von der Krankenkasse
  • Bezüge für Truppenübungen
  • im Unternehmen ein Freibetragsbescheid abgegeben wurde
  • Ein Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag oder eine Pendlerpauschale in Anspruch genommen wurde, obwohl die Bedingungen hierfür nicht (mehr) erfüllt wurden
  • Bezüge aus dem Insolvenzfonds bezogen wurden

Wenn einer oder mehr der Fälle zutrifft, so muss eine Pflichtveranlagung durchgeführt werden. Diese muss bis spätestens 30. September beim Finanzamt eintreffen.

Für diejenigen, die neben dem lohnsteuerpflichtigen Einkommen noch zusätzliche Einkünfte von mehr als EUR 730,00 bezogen haben, so müssen diese ebenfalls eine Pflichtveranlagung, nämlich eine Einkommensteuererklärung bis 30. April durchführen. Falls die Einkommensteuererklärung elektronisch durchgeführt wird, so hat man bis 30. Juni Zeit.

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