Rezeptgebühren in Österreich und wie kommt man an eine Rezeptgebührenbefreiung?

Medikamente werden in Österreich zum Teil von der Krankenkasse bezahlt. Der Patient muss wenn er ein gültiges Rezept eines Arztes vorlegen kann nur die Rezeptgebühr bezahlen. Diese liegt bei € 5,10 und ist direkt in der Apotheke zu bezahlen.

Beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsverträger wird vermerkt wie viel Rezeptgebühr jeder einzelne Versicherte im laufenden Jahr bereits bezahlt hat. Übersteigt der bereits bezahlte Betrag 2 % des Jahresnettoeinkommens muss für den Rest des Jahres keine Rezeptgebühr mehr bezahlt werden. Dies muss man sich aber nicht selbst ausrechnen, sondern es wird auf die E-Card besucht und die Arztpraxis kann sieht dieses beim nächsten Auslesen der e-card. (Quelle: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/169/Seite.1693902.html)

Rezeptgebührenbefreiung:

In bestimmten Fällen kann eine Rezeptgebührenbefreiung bereits vor Erreichen dieser 2-%-Grenze erfolgen. Betroffen sind hier Pensionisten die eine Ausgleichszulage bekommen, Asylbewerber, Zivildiener und deren Angehörige und Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten. Bei Letzteren gelten allerdings nur Rezepte die diese Krankheit betreffen. Dieser Personenkreis muss auch keinen Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung stellen.

Eine Rezeptgebührenbefreiung gilt auch für Personen (Familien) mit geringem Einkommen. Die Einkommensobergrenzen liegen bei

  • Alleinstehenden Personen bei € 793,40 (bei erhöhtem Medikamentenbedarf erhöht sich dieser Betrag auf  € 912,41)
  • Ehegatten bzw. Lebensgemeinschaften bei € 1189,56 (bei erhöhtem Medikamentenbedarf erhöht sich dieser Betrag auf € 1367,99)
  • für jedes im Haushalt lebende Kind bei € 122,41

Diese Personenkreise müssen einen Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger stellen (Quelle: http://www.sozialversicherung.at/portal27/portal/esvportal/channel_content/cmsWindow?action=2&p_menuid=647&p_tabid=4&p_pubid=804)

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