Mittlerweile verreisen sehr viele Mitteleuropäer in den Wintermonaten für eine längere Zeit und damit hat sich die Reisezeit genau um 180° gedreht, denn früher waren die Sommermonate die Hauptreisezeit. Gemeinsam mit Fernreisen kommen auch die Probleme mit den Reisen auf und schnell stellt sicht die Frage nach einer Entschädigung, wenn es nicht so war, wie erhofft bzw. wie im Katalog versprochen. Was aber tut man, um an eine Entschädigung zu kommen? Nun, die Arbeiterkammer hat ein paar Tipps in einem Artikel zusammengefasst. Hier ein paar Hinweise bzgl. einer Entschädigung für eine schlechte, mangelhafte Reise:
Wenn die Urlaubsreise nicht den Versprechungen des Reiseveranstalters entspricht, oder Probleme wie beispielsweise eine hohe Lärmbelästigung vor der Unterkunft auftreten, sollten Sie sich umgehend beim Reiseanbieter beschweren und die vorhandenen Mängel genau dokumentieren.
Als Urlauber können Sie fordern, dass vorhandene Mängel beseitigt werden. Dazu müssen Sie unverzüglich dem Veranstalter oder einem Vertreter an ihrem Urlaubsort die Mängel anzeigen und schriftlich bestätigen lassen.
Ist dies nicht möglich, sollten Sie Beweise sammeln, die nachträglich den Zustand in geeigneter Weise dokumentieren, beispielsweise durch Fotos und Videoaufnahmen eines verschmutzten Zimmers.
Wenn eine Mängelbeseitigung vor Ort nicht möglich ist, können Sie nach Beendigung der Reise beim Reiseveranstalter Gewährleistungsanspruche in Form einer Minderung des Reisepreises geltend machen.
Wird ein erheblicher Teil der ursprünglich vereinbarten Reiseleistung nicht erbracht und liegt zugleich ein Verschulden des Reiseveranstalters oder des Hotels vor, können Sie Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude geltend machen.
Die Höhe hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
Die Reklamationsfrist beginnt mit der Rückkehr aus dem Urlaub. Reisemängel unterliegen der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 2 Jahren, Schadensersatzansprüche hingegen verjähren erst innerhalb von 3 Jahren ab dem Tag, an dem Sie Kenntnis von dem Schaden erhalten.
Reklamationen sollten schriftlich per Einschreiben an den Reiseveranstalter erfolgen.
In Ihrem Schreiben sollten Sie die Umstände, die zu Ihrer Reklamation führen, genau darstellen und Beweise für Ihre Aussagen hinzufügen sowie finanzielle Entschädigung fordern. Zudem sollten Sie dem Reiseveranstalter eine Frist zur Reaktion auf Ihre Reklamation setzen.
Ein besonderes Ärgernis im Urlaub kann auch darin bestehen, dass Gepäckstücke verloren gehten, beschädigt werden oder verspätet am Urlaubsort ankommen.
Für alle Fälle gilt, dass ein Verlust oder eine Beschädigung des Gepäcks unverzüglich bei der Fluglinie angezeigt werden muss, da auch hier gewisse Fristen gelten.
Die Reklamation erfolgt am Lost&Found- Schalter oder direkt bei der betroffenen Fluglinie.
Sie können dort eine Grundausstattung mit Dingen des täglichen Gebrauchs verlangen.
Bleibt das Gepäck länger als einen Tag verschwunden, muss die Fluglinie Ihnen ein Überbrückungsgeld für dringende Einkäufe zahlen.
Wenn das Gepäckstück nicht wieder auftaucht, haben Sie gegen die Fluglinie einen Anspruch auf Entschädigung.