Höchstbeitragsgrundlage 2012 in der ASVG

Jährlich wird die Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz angepasst. Die Anpassung betrifft lediglich die Höchstbeitragsgrundlage, nicht die prozentuellen Anteile des Dienstegebers und des Dienstnehmers. Diese haben sich in den letzten Jahren nicht geändert.
Seit Beginn des Jahres 2012 ist die Höchstbeitragsgrundlage von 141,- Euro pro Tag (2011: 140,- Euro) gültig. Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage ergibt sich aus der Multiplikation der täglichen Höchstbeitragsgrundlage mit 30 SV-Tagen. Dies entspricht einem Betrag von 4230,- Euro pro Monat (2011: 4200,- Euro). Übersteigt das monatliche Brutto diesen Wert, bleibt der Überhang SV-mäßig unberücksichtigt! Acht geben muss man auf das BMSVG – welches sich im Normalfall nach dem ASVG richtet – denn hier gibt es keine Höchstbeitragsgrundlage!
Parallel zur Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage des laufenden Entgelts wurde die Höchstbeitragsgrundlage für die Sonderzahlungen in die Höhe gesetzt. Diese beträgt für das Jahr 2012 8460,- Euro (2011: 8400,- Euro). Dieser Betrag ist, unabhängig von der Anzahl der in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen erhaltenen, regelmäßig wiederkehrenden Sonderzahlungen, als Höchstbeitragsgrundlage für das gesamte Kalenderjahr, nicht als maximale Beitragsgrundlage pro erhaltener Sonderzahlung, anzusehen! Die Grenze für eine geringfügige Beschäftigung nach dem ASVG wurde für das Jahr 2012 auf 376,26 Euro monatlich bzw 28,89 Euro täglich erhöht. Demnach ist bis zu diesem Betrag lediglich ein Unfallversicherungsanteil von 1,4% zu entrichten. In bestimmten Fällen muss der Dienstgeber 16,40% bei gerindfügig Beschäftigten abführen.

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