Abschreibung (AfA)

ist der Ausdruck der Wertminderung eines Vermögensgegenstandes. Dabei werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlagevermögens (Maschinen und Gebäude) auf die Jahre der voraussichtlichen Nutzungsdauer verteilt. Durch Abnutzung, Veralterung, technische oder wirtschaftliche Überholung findet ständig eine Wertminderung von Wirtschaftsgütern statt. Diese Wertminderung wird jeweils in der Bilanz berücksichtigt. Die tatsächliche Wertminderung ist ein Kostenfaktor. Wenn diese Kosten im Preis hereingebracht werden, ist die Basis für Neuanschaffung gegeben. Sind die Ursachen des Wertverlustes voraussehbar (Abnutzung, Veralterung), werden sie in der ordentlichen Abschreibung berücksichtigt. Außerordentliche oder Sonderabschreibungen dienen dazu, nicht vorhersehbare Gründe für Wertminderung (z. B. Katastrophen, Bedarfsverschiebungen, neue Erfindungen usw.) zu berücksichtigen. Zur Belebung der Investitionstätigkeit wurde die vorzeitige Abschreibung geschaffen, die für den Betrieb eine zeitlich vorverlegte Steuerminderung zur Folge hat.

Bei der Abschreibung wird entweder vom Anschaffungswert ausgegangen und jedes Jahr (gemäß der Dauer der voraussichtlichen Nutzung) ein bestimmter Prozentsatz vom Wert dieses Gutes abgezogen, oder die Abschreibung wird vom Wiederbeschaffungswert berechnet. Dies ist infolge der Geldwertverdünnung (+ Inflation) notwendig, da der Wiederbeschaffungswert etwa einer Maschine nach
mehreren Jahren höher ist als im gegenwärtigen Zeitpunkt. Im Steuerrecht, wo die Abschreibung Absetzung für Abnutzung (AM) genannt wird, ist der Anschaffungswert, in der Kostenrechnung (4 Rechnungswesen) meist der Wiederbeschaffungswert die Ausgangsbasis.

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