Zahlscheingebühren verboten? VKI meint ja!

Die letzten Jahre wurde von vielen Unternehmen darauf gedrängt, dass Konsumenten doch ihre offenen Beträge, sofern eine andauernde, regelmäßige Kundenbeziehung besteht, doch per Einzug bzw. Abbuchung bezahlen sollen. Falls nicht, dann wird eben ein Zahlschein bzw. Erlagschein zugesandt, der kostet aber extra. Die Gebühren für den Zahlschein waren meist mehrere Euro, denn die Unternehmen ersparen sich mit einem Abbuchungsauftrag viel Zeit und Geld.

Nun könnte diese Vorgangsweise, also das Zahlscheine kostenpflichtig sind, nichtig sein, denn mit der Einführung des Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) zum 1.11.2009 ist es Geschichte. Der VKI kämpft nun auch dagegen, denn das Gesetz sieht es sehr eindeutig, dass Zahlscheingebühren verboten sind (§ 27 Absatz 6 letzter Satz):

„Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes ist unzulässig.“

Der VKI in seiner Stellungnahme sagt:

Nach § 27 Abs 6 ZaDiG ist die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes unzulässig. Zulässig wäre nur das Anbieten einer Ermäßigung für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments.

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