Wenn eine Bank vom Todesfall eines ihrer Kunden erfährt (die jeweilige Meldung passiert meistens durch einen Zeichnungsberechtigten, Mitglied der Familie, …) so ist die Bank verpflichtet, das Konto zu sperren.
Vorhandene Karten (Bankomatkarten und Kreditkarten) sind beim Tod des Karteninhabers sofort zu stornieren – damit können keine Behebungen mehr durchgeführt werden. Diese Sperrung wird automatisch an die Bankomatstelle gemeldet.
Nach dem das Verlassenschaftsverfahren beendet wurde (im Fachjargon: Rotsiegelbeschluss) steht dem oder den Erben gegen Vorlage einer Legitimation die Verfügungsberechtigung über das Konto zu. Bis zu diesem Zeitpunkt darf keine Disposition über das Konto erfolgen.
Das ist nicht mehr richtig. VOr 2005 war eine gesonderte Ausfertigung des Endbeschlusses notwendig, der mit dem Rotsiegel des Gerichtes versehen war.
Seit 2005 gibt es im Verlassenschaftsverfahren keinen Rotsiegelbeschluss mehr. Der Fachjargon für den Beschluss der das Verlassenschaftsverfahren beendet heißt: Einantwortungsbeschluss.