Geschäftsfähigkeit Konto-Eröffnung

Bei einer Kontoeröffnung ist das jeweilige Alter des Kunden zu berücksichtigen, denn nicht jeder darf ein Konto in Österreich eröffnen.

Hier die wichtigsten Details:

Kinder (bis 7 Jahre): Kontoeröffnung erfolgt durch gesetzlichen Vertreter. Das ist in der Regel ein Elternteil (Vater, Mutter, Vormund)

Unmündige Minderjährige (7 bis 14 Jahre): Kontoeröffnung nur durch den gesetzlichen Vertreter. Kontoinhaber ist der Minderjährige, die Tatsache der Miderjährigkeit ist im Kontowortlaut niederzuschreiben. Über das Konto verfügungsberechtigt ist aber nur der gesetzliche Vertreter, solange bis die Volljährigkeit des Kunden eintritt. Ausnahmen von dieser Regel sind sogenannte „Taschengeldkonten„.

Mündige Minderjährige (14 bis 19 Jahre): Bei der Eröffnung von Girokonten durch mündige Minderjährige selbst ist möglich, solange es sich hier um ein Gehaltskonto, Unterhaltskonto oder Studenten-Konto handelt. Dies deshalb, da der mündige Minderjährige (Jugendliche, Student, Lehrling, Schüler) über sein Einkommen aus eigenem Erwerb so weit verfügen kann und sich auch verpflichten kann, als damit nicht die Befriedigung seiner Lebensbedrüfnisse gefährdet ist. Darüber hinaus, wird der gesetzliche Vertreter (Eltern, Vormund) benötigt.

Volljährige (ab 19 Jahre): Ab 19 Jahre kann der Jugendliche voll für sich selbst handeln. Er hat volle Geschäftsfähigkeit.

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