Einzug – Lastschriften gemäß Einzugsermächtigungsverfahren

Der Zahlungsempfänger hat von jedem Zahlungspflichtigen ene Ermächtigung zu bekommen, damit er diesen Einzug, eben eine Lastschrift gemäß Einzugsermächtigungsverfahren, durchführen zu dürfen.

Als Zahlungsempfänger kommen vor allem größere Firmen (Energieunternehmen, Hausgenossenschaften, Versicherungen, …) mit zweifelsfreier Bonität in Frage.

Was sind die Unterschiede zum Lastschriftabkommen?

  • nur beleglose und somit rationelle und kostengünstige Abwicklung
  • Widerspruchsrecht des Zahlungspflichtigen von 42 Kalendertagen
  • Abbuchungsauftrag entfällt
  • Haftung der Kreditunternehmung des Zahlungsempfängers für die Einbringlichkeit aller zurückgewissenen Einzüge

Hinterlassen Sie eine Antwort