Verzugszinsen

Die österreichische Gesetzgebung unterscheidet zwischen Verzugszinsen für unternehmensbezogene Geschäfte und Verzugszinsen für Verbrauchergeschäfte (zwischen Konsumenten und Unternehmern bzw. Konsumenten).

Für Unternehmer hat der Gesetzgeber nunmehr eine Voraussetzung im Unternehmensgesetzbuch geschaffen. Darin wird festgehalten, dass bei einer verspäteten Zahlung zwischen Unternehmern der gesetzliche Zinsatz für die Verzugszinsen mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegt. Als Maßstab für die nächsten sechs Monate gilt jener Zinssatz, der am 30. Juni bzw. 31. Dezember des laufenden Jahres von der Nationalbank veröffentlicht wurde. Die Gültigkeit umfasst jeweils sechs Monate.“

Für private Schuldner darf der § 1333 (1) ABGB herangezogen werden. Demnach hat der durch die Verzögerung einer Zahlung entstandene Schaden kompensiert zu werden. Dafür dürfen auch Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden. Außerdem können auch noch andere Ausgaben oder Schäden, die durch die Nichtbezahlung entstanden sind, berechnet werden. Allerdings sollten die Zusatzforderungen in einem angebrachten Verhältnis zur ursprünglichen Schuld stehen. Der Gesetzgeber hat die gesetzlichen Verzugszinsen im ABGB geregelt. Für Verbrauchergeschäfte wurden diese mit vier Prozent belassen.

Verzugszinsen können vom Zeitpunkt der überfällig gewordenen Zahlung bis zum Erhalt des betreffenden Betrages verrechnet werden. Der Schuldner muss aber zusätzlich schriftlich auf sein Versäumnis hingewiesen werden.

Die Österreichische Nationalbank veröffentlicht auf ihrer Webseite den aktuellen als auch die vergangenen Basiszinssätze.

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