In Österreich wird die Vaterschaft im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Der § 138 (1) sieht vor, dass Vater des Kindes der Mann ist, der 1. mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder 3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
Wie kann ich die Vaterschaft anfechten?
Grundsätzlich beträgt die Frist für die Antragstellung auf Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann zwei Jahre (siehe § 158 ABGB). Die Frist beginnt üblicherweise mit der Geburt zu laufen, oder ab dem Zeitpunkt der Erkenntnis neuer Tatsachen, die ernsthafte Zweifel rechtfertigen. Die Tatsachen müssen aber in dem Umfang Beweiskraft haben, dass der Kindesvater höchstwahrscheinlich von einer Nichtvaterschaft ausgehen kann. Beweiskräftige Umstände können rassische Merkmale oder Unmöglichkeit einer Zeugung. Bedeutungslos sind hingegen subjektive Eindrücke oder blankes Gerede. Nach Ablauf von 30 Jahren ab Geburt bzw. Änderung der Abstammung kann nur mehr das Kind die Feststellung der Nichtabstammung begehren.
Beim zuständigen Bezirksgericht wäre also eine Anfechtung der Vaterschaft zu beantragen. Von „privaten“ Gentests darf abgeraten werden, da diese vor Gericht keine Beweiskraft haben. Im Zuge des Verfahrens wird – sofern notwendig – ein Gentest angeordnet.