Was ist der Unterhalt und mit wie viel Unterhaltszahlung muss man im Falle des Falles rechnen?
Mit Unterhalt oder auch Alimente genannt, wird der Bedarf, den jede Person zum Leben benötigt, sichergestellt. Wer für wen und in welcher Höhe unterhaltspflichtig ist, wird meistens vom Gesetz bestimmt, aber in einigen Fällen kann dies auch vertraglich geregelt werden.
Diese Arten von Unterhalt gibt es in Österreich:
– Kindesunterhalt: Im österreichischen Kindschaftsrecht ist der Kindesunterhalt klar geregelt. An erster Stelle steht hier immer das Kindeswohl und kommt vor den Bedürfnissen, die der Unterhaltspflichtige hat. Unterhaltspflichtig sind immer die Erziehungsberechtigten, in den meisten Fällen also die Eltern. Die Höhe des Unterhalts, richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen, steigt dieses im Laufe der Zeit, so steigt auch die Höhe des Unterhalts. Im Falle des Todes, der Eltern, geht die Unterhaltspflicht automatisch auf die Großeltern oder Erben über. Sollte es keine Erben geben, tritt das Pflegschaftsgericht für die Kinder ein. Bei getrennt lebenden Eltern zahlt der nicht im Haushalt lebende Elternteil für Kinder bis 6 Jahre 16% und für Kinder über 15 Jahre 22% seines Einkommens.
-Elternunterhalt: Manchmal kommt es vor, dass die Eltern oder Großeltern in finanzielle Not geraten, dann können, unter gewissen Umständen, die Kinder oder Enkel unterhaltspflichtig gegenüber ihren Eltern oder Großeltern werden. Doch bevor es so weit kommt, wird erst das Vermögen der Eltern herangezogen, soweit vorhanden, oder die Ansprüche gegenüber ihren Ehegatten oder Vorfahren geltend gemacht. Erst wenn das alles nicht möglich ist oder nicht ausreicht, werden die Kinder oder Enkel herangezogen. Das aber auch nur, wenn sie selbsterhaltungsfähig sind und sich die Eltern früher auch gut um sie gekümmert haben.
– Ehegattenunterhalt: Jedes Ehepaar, ist eine Bedarfsgemeinschaft und als solche müssen die Ehepartner sich gegenseitig unterstützen und füreinander sorgen. Lassen die Ehepartner sich scheiden und haben vorher keine anderen Vereinbarungen getroffen, muss der ehemalige Partner, der Schuld an der Scheidung hatte, dem anderen Unterhalt zahlen.