In Österreich wird unter Sozialabgaben die gesetzliche Vorgabe zur Abgabenleistung verstanden – sowohl für den Dienstnehmer als auch dem Dienstgeber – die auch nicht durch Zusatzverträge aufgehoben werden kann, sofern man ein Arbeitsverhältnis begründet (Pflichtversicherung). Diese Vorgabe gilt nicht für einen Werksvertrag, der sich logischerweise immer größerer Beliebtheit erfreut.
In Österreich umfassen die sogenannten Sozialabgaben auf Seiten der Dienstnehmer folgende Beiträge: Krankenversicherung, Pensionsbeitrag (Beamte), Pensionsversicherungsbeitrag (Angestellte), Wohnbauförderung, Arbeitslosenversicherung und Arbeiterkammerumlage. Der Dienstgeber kommt anteilsmäßig für die Krankenversicherung, Unfallversicherung, Wohnbauförderung, Pensionsversicherungsbeitrag, Arbeitslosenversicherung sowie für den Beitrag zum FLAF (Familienlastenausgleichsfonds) auf. Die Leistungen aus dem FLAF umfassen das Karenzgeld, die Kinderbeihilfe, etc.
Dabei muss festgehalten werden, dass die Sozialabgaben – im Gegensatz zu den direkten Steuern – nach oben hin begrenzt sind. Erklärend darf angeführt werden, dass für den Teil des Einkommens der jenseits der Höchstbeitragsgrundlage von EURO 4.200,– liegt, monatlich keine Sozialversicherung mehr fällig ist. Diese österreichische Besonderheit stellt eine klare Schlechterstellung des Niedrigverdienenden dar. Dieser muss nämlich – für den Fall einer Gehaltserhöhung – anteilsmäßig mehr Geld an den Fiskus abliefern, da seine Gehaltserhöhung sehr wohl die Höhe des Sozialbeitrages verändert. Hingegen fällt dies bei Besserverdienenden weg, wenn sich das Gehalt oder besser Teile des Gehalts bereits jenseits der Höchstbeitragsgrundlage befinden.