Mietvertrag kündigen

Was ist bei der Kündigung eines Mietvertrags zu beachten?

Ein Mietverhältnis endet entweder durch Zeitablauf oder durch die Kündigung seitens einer der Vertragsparteien. In vom Gesetz extra festgelegten Fällen haben der Vermieter oder der Mieter die Möglichkeit, dem Vertrag vorzeitig ein Ende zu setzen. Ein Mieter kann nach AGBG (Allgemeinem Bürgerlichem Gesetzbuch) kündigen, wenn die Wohnung in einem Zustand übergeben oder, frei von Schuld des Mieters, in einen Zustand geraten ist, der die Wohnung zum vereinbarten oder ordentlichen Gebrauch untauglich macht. Untauglichkeit ist zum Beispiel die Gesundheitsschädlichkeit der Wohnung.

Laut §30 MRG kann der Vermieter ausschließlich aus wichtigen Gründen kündigen, darunter fällt zum Beispiel der erheblich nachteilige Gebrauch des Mietgegenstands durch den Mieter. Dies ist eine wiederholte, längerdauernde, vertragswidrige Nutzung oder aber die erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands.

Neben der reinen Substanzverletzung zählt auch unleidliches Verhalten, also ein anstößiges, grob ungehöriges Betragen des Mieters den Mitbewohnern gegebenüber zu diesem Kündigungsgrund.

Zudem kann der Vermieter bei Eigenbedarf kündigen: Eigenbedarf ist gegeben, wenn der Vermieter die Wohnung für sich oder seine Kinder in dringender Weise benötigt und die Aufrechterhaltung des Mietvertrags für ihn ein unverhältnismäßig größerer Nachteil wäre als für den Mieter die Kündigung.
Weiters kann der Vermieter kündigen, wenn der Mieter sich in einem qualifizierten Mietzinsrückstand befindet, also trotz Mahnung und Fälligkeit den Mietzins nicht berappen will oder kann.
Der Mieter kann im Fall drohender Obdachlosigkeit Räumungsaufschub begehren.

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