Abschöpfungsverfahren: Der Weg aus dem Privatkonkurs

Wer einmal in den Sog von Schulden gekommen ist und nicht mehr aus eigener Kraft aus diesem Dschungel herauskommt, für den ist der Privatkonkurs der letzte und richtige Weg.
Beim Privatkonkurs gibt es wiederum mehrere Möglichkeiten der Entschuldung. Einer dieser Wege ist das Abschöpfungsverfahren. Wenn die Gläubiger einem Ratenplan nicht zustimmen, leitet das Gericht das Abschöpfungsverfahren ein, auch ohne Zustimmung der Gläubiger.
Der Schuldner verpflichtet sich jenen Teil seinen Einkommens, der verpfändbar ist, an einen sogenannten Treuhänder zu überweisen, dieser teilt die Beträge anteilsmäßig an die Gläubiger auf und erstellt eine jährliche Kontoauskunft über diese Zahlungen.
Meist läuft dieser Abschöpfungsauftrag sieben Jahre lang, wenn der Schuldner dann mindestens 10 Prozent der Schulden beglichen hat. Eine diesbezügliche Reform ist in Bearbeitung, dass auch bei einer geringeren Quote Restschuldbefreiung beantragt werden kann.
Hat der Schuldner nach drei Jahren schon fünfzig Prozent der Schulden getilgt, kann er auch eine Restschuldbefreiung beantragen.
Während der Zeit des Abschöpfungsverfahrens muss der Schuldner einer Tätigkeit nachgehen und darf keine Arbeit ablehnen, die ihm zumutbar ist. Wer in dieser Zeit ein Erbe antritt oder Geld geschenkt bekommt, muss dies dem Konkursgericht melden.
Wird vom Schuldner ein Teil der Vereinbarungen verletzt kann ein Gläubiger das Abschöpfungsverfahren beenden und die Schulden leben in vollem Umfang wieder auf.

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