Anspruch auf Abfertigung Neu haben alle Arbeitnehmer, die ein Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 2003, aufgenommen haben.
Das neue Abfertigungsrecht hat einige Vorteile gegenüber dem alten. Denn so hat man Anspruch auf Abfertigung bereits nach dem 2. Arbeitsmonat im selben Betrieb. Bei der Abfertigung Alt musste man 3 Jahre im selben Unternehmen arbeiten, um überhaupt Anspruch auf Abfertigung zu bekommen. Seit der neuen Regelung, kann man den Anspruch immer in die nächste Firma mitnehmen oder sich diese nach Austritt aus der Firma, aus der Vorsorgekasse des Betriebs auszahlen lassen. Auch Lehrlinge können ab jetzt Abfertigung verlangen. Sollte der Dienstnehmer selbst kündigen, verliert er auch seinen Anspruch auf Abfertigung nicht, die Abfertigung wird weiter veranlagt. Bei Selbstkündigung ist jedoch zu beachten, dass kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht. Will man sich die Abfertigung nach Beendigung eines Dienstverhältnisses in einem bestimmten Betrieb auszahlen lassen, muss man dies innerhalb von 6 Monaten schriftlich beantragen. 2 Monate danach muss die Abfertigung ausgezahlt werden. Wird nicht gehandelt, so bleibt der jeweilige Anspruch erhalten und mit den weiteren Abfertigungseinzahlungen eines neuen Unternehmens weiter veranlagt. Nach 3 Einzahlungsjahren ist jedenfalls ein Anspruch auf Auszahlung bei Zeitablauf, Mutterschaftsaustritt, berechtigtem Austritt, einvernehmlicher Auflösung, Arbeitgeberkündigung und unverschuldeter Entlassung gegeben.
Die Summe der eingezahlten Abfertigungsbeiträge entspricht auch der Höhe der Abfertigung. Seit 2006 ist die Abfertigung mit 6% zu versteuern. Sollte ein Arbeitsvertrag vor dem 1. Jänner 2003 abgeschlossen worden sein, dann gilt immer noch die Abfertigung Alt. Bei dieser geht bei Kündigung durch den Arbeitnehmer der Anspruch auf Abfertigung in jedem Fall verloren.
Quelle: Arbeiterkammer Österreich