Wenn einer Aktiengesellschaft neues Eigenkapital zugeführt wird, so müssen neue Aktien ausgegeben werden. Diese neuen Aktien heißen „junge Aktien„. Diese „junge Aktien“ können von bisherigen, also alten Aktionären bezogen werden.
Wie viele „junge Aktien“ bezogen werden können, dass regelt das Bezugsverhältnis. Der Alt-Aktionär ist aber nicht verpflichtet dieses Recht anzunehmen. Er kann sein Bezugsrecht auch über die Börse verkaufen. Interessant sind „junge Aktien“ aber auch für die Steuer, denn diese können unter bestimmten Voraussetzungen steuerbegünstigt erworben werden. Diese fallen dann unter Sonderausgaben.