Pendlerpauschale: Formular L34 – Wozu benötigt man das Formular L34 des Finanzamtes?

Bei einer Arbeitnehmerveranlagung, umgangssprachlich Lohnsteuerausgleich genannt, kann der Arbeiter gleichzeitig die Pendlerpauschale geltend machen. Dazu benötigt er das Formblatt L 34. Dieses bekommt man in jedem Finanzamt, weiters besteht die Möglichkeit, es sich von der Seite des Finanzamtes herunterzuladen.

In das Formular L34 wird sowohl die Adresse des Arbeitnehmers als auch die des Arbeitgebers eingetragen. Im ersten Teil des Formulars wird nach den öffentlichen Verkehrsmitteln gefragt, die der Arbeitnehmer benutzen könnte. Dabei wird auch berücksichtigt, dass er von seiner Wohnadresse bis zur Haltestelle gehen, bzw. fahren muss. Von der Länge der gesamten Wegstrecke hängt die Höhe der Pendlerpauschale ab.

Ist ein Erreichen des Arbeitsplatzes mit öffentlichen Verkehrsmitteln unmöglich oder wegen der Dauer unzumutbar, muss der Arbeitnehmer die Kilometeranzahl für eine Strecke im Punkt 2 des Formulars eintragen. Das Finanzamt gibt genaue Richtlinien vor, wann eine Fahrt mit dem eigenen KFZ als Pendlerpauschale geltend gemacht werden kann. Das ist dann der Fall, wenn die Fahrt zur Arbeitsstelle mehr als 90 Minuten oder 3 Mal länger als mit dem eigenen Fahrzeug dauert. Ist der Arbeitnehmer gehbehindert und kann deswegen keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, ist dieser Punkt anzukreuzen. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular ist beim Arbeitgeber abzugeben.

Auf der Rückseite des Formulars L34 wird erklärt, welcher Betrag vor der Berechnung der Lohnsteuer für die Pendlerpauschale abgezogen wird. Endet ein Dienstverhältnis, wird die Pendlerpauschale aliquot berechnet.

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