Zwangsausgleich

Gegenüber der peinlichen Rufschädigung, in den Konkurs gegangen zu sein und das Vermögen verloren zu haben, ist „ der Zwangsausgleich“ die letzte Möglichkeit, sich aus der Affäre zu ziehen. Das Prozedere beginnt mit einem Konkursantrag beim örtlichen Bezirksgericht. Es wird ein Masseverwalter (Rechtsanwalt) bestimmt, der mit den Gläubigern Kontakt hält. Es wird eine Tagsatzung bei Gericht anberaumt. Sämtliche stimmberechtigten Gläubiger müssen anwesend sein. Für den Zwangsausgleich wird eine Quote von 20% der Schulden, sofort zahlbar oder
eine Quote von 30% zahlbar in Raten über 5Jahre, angeboten. Die Forderungen der zustimmenden stimmberechtigten Gläubiger müssen mindestens 75% der Gesamtschulden betragen.(3/4 Summenmehrheit). Falls die Zustimmung der Gläubiger nicht erreicht wird, kann der Schuldner eine weitere Tagsatzung zu einer neuerlichen Abstimmung beantragen. Bei Zustimmung, bestätigt das Gericht den Zwangsausgleich und es tritt ein Schuldenerlass den Gläubigern gegenüber in Kraft. Der Konkurs wird aufgehoben. Kommt der Schuldner allerdings seinen Quotenzahlungen nicht nach, so leben die noch offenen Schulden wieder auf. Der Zwangsausgleich ist ein gerichtlicher Ausgleich während eines Konkursverfahrens. Er gehört zu einem wichtigen Sanierungsinstrument
für die Weiterführung von Unternehmen, um Arbeitsplätze zu erhalten und die Wirtschaft zu beleben.

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