Obwohl Schecks durch andere Zahlungsmethoden weit in den Hintergrund gedrängt wurden, gibt es sie vor allem im geschäftlichen Zahlungsverkehr nach wie vor. Eine Variante davon ist der Verrechnungsscheck.
Dieser ist ein Scheck, der von der einlösenden Bank nicht direkt bar ausbezahlt werden darf, er muss auf ein Girokonto gutgeschrieben werden. Ein Verrechnungsscheck ist eigens gekennzeichnet: In der Regel steht quer über die Vorderseite der Vermerk „nur zur Verrechnung“.
Leider öffnen Verrechnungsschecks auch Tür und Tor für Betrug: Es ist eine gängige Masche im Internet, Waren mit einem Verrechnungsscheck zu bezahlen, dessen Wert erheblich über dem der gekauften Waren liegt. Der Käufer hofft nun darauf, dass der Verkäufer den Scheck an sein Bankinstitut zur Gutschrift überbringt und den die Kaufsumme übersteigenden Betrag zurück überweist. Die Bank löst den Scheck zwar vorerst einmal ein, aber nur „mit Vorbehalt“, das bedeutet, der Betrag wird dem Konto zwar gutgeschrieben, es kann jedoch immer noch sein, dass die Bank von der ausstellenden Bank die Mitteilung erhält, dass der Scheck nicht gedeckt ist, er „platzt“. Der Verkäufer hat somit Geld, das er gar nicht hatte, überwiesen – er ist um einiges ärmer, und der Betrüger reicher. Daher sollte man Vorsicht walten lassen und allfällige Rücküberweisungen erst nach der definitiven Gutschrift durch die Bank durchführen.