Mietrecht Mietminderung

Bei gewissen Mängeln in einer vermieteten Wohnung oder einem vermieteten Haus besteht die Möglichkeit für den Mieter, eine Mietminderung zu verlangen.
Mängel in diesem Sinne sind etwa Baulärm, Schimmel, funktionsuntüchtige Heizungen oder zu hohe Feuchtigkeit in den Räumen. Das Recht der Mietminderung leitet sich daraus ab, dass der Vermieter dazu verpflichtet ist, das Bestandobjekt in einem gebrauchstauglichen oder im vereinbarten Zustand zu übergeben beziehungsweise zu erhalten.
Die Möglichkeit der Mietminderung kann bis zur Nichtzahlung der Miete führen.
Allerdings sind einige Regeln für den Mieter zu beachten: Zunächst ist dem Vermieter schriftlich über den Mangel Bescheid zu geben und dabei sollte ihm eine gewisse, angemessene Frist zur Mängelbehebung gesetzt werden.
In dem entsprechenden Schreiben sollte der Mieter darauf hinweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei Nichtreparatur beziehungsweiser nicht fristgerechter Reparatur den Mietzins zu verkürzen.
Auch über die Höhe der Mietminderung, für die es gewisse Regelungen gibt, sollte der Mieter dem Vermieter Klarheit verschaffen.
Sollte der Schaden wieder behoben worden sein, muss der Mieter ab dem entsprechenden Zeitpunkt wieder den vollen Mietzins berappen.
Die Schreiben an den Vermieter sollte man am besten als Einschreiben verschicken oder persönlich übergeben, damit sie nicht verlorengehen und als Beweismittel dienen können.
Der Mieter darf keinesfalls einfach weniger Miete zahlen, ohne schriftlich auf den Grund hinzuweisen. Ansonsten hat der Vermieter leicht das Recht zur Räumung.

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