Handlungsvollmacht

Unter einer Handlungsvollmacht versteht man, dass einer Person die Vollmacht erteilt wurde, im Namen, im Auftrag und als Vertreter eines Unternehmens geschäftlich tätig zu sein. In großen Firmen ist dies üblich, dass eine Handlungsvollmacht vergeben wird, um den täglichen Arbeitsablauf geregelt zu gestalten. Der Inhaber der Handlungsvollmacht kann unter Berücksichtigung bestimmter Einschränkungen für das Unternehmen rechtswirksame Geschäfte abschließen. Ein Prokurist erteilt die Handlungsvollmacht und kann diese auch wieder jederzeit entziehen. Der Handlungsbevollmächtigte ist sowohl arbeitsrechtlich als auch zivilrechtlich strafbar, sollte er seine Handlungsvollmacht überschreiten. Es ist ihm also nur erlaubt, Rechtshandlungen in seinem Tätigkeitenbereich zu tun.

In Österreich gibt es folgende Arten von Handlungsvollmachten: Die Generalhandlungsvollmacht, die Arthandlungsvollmacht und die Spezialhandlungsvollmacht. Die Generalhandlungsvollmacht umfasst die gesamte Tätigkeit des Unternehmens im entsprechenden Handelsgewerbe. Bei einer Arthandlungsvollmacht ist der Handlungsbevollmächtigte nur dazu befugt, in einer bestimmten Art von Geschäften tätig zu sein, wie zum Beispiel im Einkauf oder Verkauf des Unternehmens. Vergibt der Prokurist eine Spezialhandlungsvollmacht, so ist dieser berechtigt, spezielle und bestimmte Tätigkeiten in einem bestimmten Bereicht zu tätigen, zum Beispiel die Bearbeitung von speziellen Fällen von Kunden im Rechnungswesen.

Ohne der Vergabe einer Handlungsvollmacht an verschiedenen Personen würde viel mehr Arbeit auf den Schultern von wenigen Personen lasten. Durch die Aufteilung der Kompetenzen wird der Ablauf im Unternehmen erleichtert und somit die Produktivität und die Arbeitsintensität gesteigert, somit ist mehr Erfolg garantiert.

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