Damit eine Betriebsausgabe anerkannt wird, ist ein schriftlicher Beleg  vonnöten. Die schriftlichen Belege, wie zum Beispiel Geschäftspapiere,  Urkunden, Fakturen und Schriften, müssen auf Verlangen des Finanzamtes  zur Prüfung und Einsicht vorgelegt werden. Die Formgebung des  Belegwesens ist nah mit der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesen  verbunden.
Allerdings gibt es eine Ausnahme dieses Prinzips für Eigenbelege. Diese  werden jedoch nur als Nachweis anerkannt sofern kein Fremdbeleg  erhältlich ist, wie beispielsweise bei Trinkgeldern. Jedoch müssen aus  dem Eigenbeleg bestimmte Informationen ersichtlich sein, wie eine  Zeitangabe, die Summe, als auch Anlass, sowie Anzahl des zugestellten  Artikels, bzw des bezogenen Dienstes. Der Zahlungsempfänger/ Die  Zahlungsempfängerin ist, sofern möglich, konkret zu benennen.
Das Finanzamt kann von Ihnen verlangen, das Sie den entsprechenden  Empfänger/ die entsprechende Empfängerin genauer bezeichnen, also Name  und/oder Wohnort nennen. Dies ist nachvollziehbar, denn was ein  Steuerpflichtiger/eine Steuerpflichtige als Ausgabe darstellt, stellt  ein anderer Steuerpflichtiger/eine andere Steuerpflichtige als Einnahme  dar.
Es können jedoch auch Probleme auftreten, sollte nicht genau  hervorgehen, wer die Zahlung erhalten hat, was bei Prämien oder Löhnen  für Aushilfsangestellte der Fall sein kann. In einer solchen  Angelegenheit, steht es dem Finanzamt zu, diese Absetzung nicht  anzuerkennen, selbst wenn kein Zweifel an besteht, dass diese Zahlungen  tatsächlich betrieblich geleistet wurden.